730.100
BPG
CH-BS
§ 108 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Planungsverfahren - Vorprüfung
§ 108 BPG
1. Entwürfe von Zonen-, Linien- und Bebauungsplänen der Landgemeinden sind der kantonalen Fachstelle für Raumplanung vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung vorzulegen.
2. Bei geringfügigen Änderungen, die nicht von allgemeinem Interesse sind, kann die Vorprüfung unterbleiben.
3. Das Ergebnis der Vorprüfung ist für die Gemeinde und die Genehmigungsbehörde unverbindlich.