730.100
BPG
CH-BS
§ 107 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Kanton - Planungskoordination
§ 107 BPG
1. Kanton und Gemeinden stimmen ihre Planungen aufeinander ab.
2. Kanton und Gemeinden suchen die Zusammenarbeit mit dem Bund und mit den Planungsträgern benachbarter Gebiete.
3. Gemeinsame Nutzungspläne können nur gemeinsam aufgehoben oder angepasst werden. Die Bindung kann durch Vereinbarung auf Teile beschränkt werden.