§ 106 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 106 BPG
1. Der Regierungsrat oder der Gemeinderat beschliesst über
a) Strassen-, Weg- und Baulinien;
b) Baugrenzen an Strassen und Wegen;
c) Leitungspläne;
d) von den Nutzungsberechtigten einstimmig beantragte Änderungen von Zonenplänen, durch die das Baugebiet nicht vergrössert wird und gegen die keine zulässigen Einsprachen erhoben werden;
e) Bebauungspläne, die weniger als 4000 m2 Grundstücksfläche umfassen und das von diesem Gesetz festgelegte Mass der baulichen Nutzung nicht vergrössern;
f) Ergänzungen und Änderungen von Bebauungsplänen des Grossen Rates, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments, für die er sachlich zuständig ist und die dem Sinn und dem Zweck der Festlegungen des Grossen Rates, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments nicht widersprechen;
g) Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale.
2. Die Festsetzung von mehr als 20 m auseinanderliegenden Strassenlinien ist nur mit Ermächtigung der Legislative zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Abstand herabgesetzt wird.