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730.100 BPG CH-BS

§ 105 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Kanton - Legislative
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§ 105 BPG

1. Soweit nicht der Regierungsrat oder der Gemeinderat zuständig ist, beschliesst der Grosse Rat, die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament über

a) Zonenpläne;

b) Bebauungspläne;

c) * Baugrenzen;

d) * Spezielle Nutzungsvorschriften auf Zonen für Freiraumnutzungen.

2. Der Grosse Rat, die Gemeindeversammlung und das Gemeindeparlament können Teile ihrer Planungskompetenzen dem Regierungsrat oder dem Gemeinderat delegieren.

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