730.100
BPG
CH-BS
§ 105 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Kanton - Legislative
§ 105 BPG
1. Soweit nicht der Regierungsrat oder der Gemeinderat zuständig ist, beschliesst der Grosse Rat, die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament über
a) Zonenpläne;
b) Bebauungspläne;
c) * Baugrenzen;
d) * Spezielle Nutzungsvorschriften auf Zonen für Freiraumnutzungen.
2. Der Grosse Rat, die Gemeindeversammlung und das Gemeindeparlament können Teile ihrer Planungskompetenzen dem Regierungsrat oder dem Gemeinderat delegieren.