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730.100 BPG CH-BS

§ 103 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Zuständigkeiten - Gemeinden
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§ 103 BPG

1. Die Ortsplanung ist Sache der Gemeinden. Für die Einwohnergemeinde Basel handelt der Kanton.

2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Zonen- und Erschliessungspläne festzusetzen.

3. Sie können weitere Nutzungspläne festsetzen.

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