730.100
BPG
CH-BS
§ 103 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Zuständigkeiten - Gemeinden
§ 103 BPG
1. Die Ortsplanung ist Sache der Gemeinden. Für die Einwohnergemeinde Basel handelt der Kanton.
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Zonen- und Erschliessungspläne festzusetzen.
3. Sie können weitere Nutzungspläne festsetzen.