730.100
BPG
CH-BS
§ 102 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Pläne - Nutzungsüberlagerungen
§ 102 BPG
1. Nutzungspläne können sich überlagernde Nutzungen derselben Fläche vorsehen.
2. Wird eine solche Fläche enteignet, können die Enteigneten bis zum Abschluss des Verfahrens verlangen, dass ihnen die zur Erreichung des Zwecks entbehrlichen Rechte zurückübertragen werden. Vorbehalten bleibt die Ausdehnung der Enteignung.