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730.100 BPG CH-BS

§ 101 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Pläne - Bebauungspläne
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§ 101 BPG

1. Bebauungspläne sollen in begrenzten Gebieten bessere Bebauungen gewährleisten als die baurechtliche Grundordnung oder die Koordination der Nutzungsplanung erleichtern. Sie sind in der Regel das Ergebnis von Planungsverfahren wie Testplanungen, Studienaufträgen, Wettbewerben, welche die städtebauliche Qualität sichern. Sie gehen allgemeineren Regelungen vor.

1bis. Die Aufwendungen dieser Planungsverfahren trägt die Grundeigentümerschaft.

2. Bebauungspläne können namentlich festlegen

a) was Gegenstand von Zonen-, Linien- und Leitungsplänen sein kann;

b) das Mass der baulichen Nutzung;

c) die Lage, die Grösse, die Form und die Gestaltung von Grundstücken, Bauten und Freiflächen;

d) die Erschliessung;

e) die Ausstattung mit anderen Infrastrukturanlagen wie Sport- und Freizeitanlagen, Versammlungsräumen, Schulen, Läden und Verwaltungsgebäuden;

f) die Zahl und die Nutzung privater Abstellplätze für Fahrzeuge;

g) öffentliche Abgaben für Erschliessung und Ausstattung;

h) frühere Stichtage für die Festsetzung und die Erhebung von Mehrwertabgaben, wenn die Abgabepflichtigen darum ersuchen;

i) Landschafts- und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler, die erhalten werden müssen;

j) die Gestaltung von Strassenräumen;

k) den Zweck oder wesentliche Eigenschaften des Planes, von denen Pläne unterer Stufen und Verfügungen nicht abweichen dürfen.

3. In einem Bebauungsplan kann vorgesehen werden, dass der Regierungsrat oder der Gemeinderat in einem weiteren Planungsverfahren ergänzende Bestimmungen über das Mass der baulichen Nutzung oder die Bebauung zu erlassen hat.

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