730.100
BPG
CH-BS
§ 1 Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Zweck
§ 1 BPG · Zweck
1. Dieses Gesetz dient
a) der zweckmässigen und umweltschonenden Nutzung des Bodens nach den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts;
b) der Wahrung und Förderung der städtebaulichen Qualität und einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, eingebettet in die grenzüberschreitende Agglomeration;
c) der Erhaltung und Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in der Stadt Basel und den Landgemeinden.