727.510
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge - Rechtsmittel
§ 6 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge · Rechtsmittel
1. Gegen die Beitragsforderung kann innert 30 Tagen bei der Finanzverwaltung Einsprache erhoben werden.
2. Für die Weiterziehung gelten die Vorschriften für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege