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727.510 CH-BS

§ 6 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge - Rechtsmittel

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§ 6 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge · Rechtsmittel

1. Gegen die Beitragsforderung kann innert 30 Tagen bei der Finanzverwaltung Einsprache erhoben werden.

2. Für die Weiterziehung gelten die Vorschriften für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege

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