727.510
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge - Zahlung des Beitrages
§ 5 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge · Zahlung des Beitrages
1. Die Beitragsforderungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.
2. Nach dieser Frist sind die säumigen Eigentümer zu mahnen.
3. Die Gebäudeversicherung verlangt einen Verzugszins von 5,4% seit Ablauf der Mahnfrist.