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§ 4 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge - Beitragserhebung

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§ 4 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge · Beitragserhebung

1. Die Gebäudeversicherung erhebt zuhanden der Finanzverwaltung den Beitrag für das laufende Jahr zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.

2. Sie wird für die ihr hieraus erwachsenden Kosten entschädigt.

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