727.510
CH-BS
§ 4 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge - Beitragserhebung
§ 4 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge · Beitragserhebung
1. Die Gebäudeversicherung erhebt zuhanden der Finanzverwaltung den Beitrag für das laufende Jahr zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
2. Sie wird für die ihr hieraus erwachsenden Kosten entschädigt.