Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
727.510 CH-BS

§ 3 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge - Berechnungsgrundlage

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge · Berechnungsgrundlage

1. Der Beitrag wird von dem von der Gebäudeversicherung ermittelten Neuwert erhoben.

2. Die Beitragsforderungen sind auf den nächsten ganzen Franken aufzurunden.

← § 2 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge Beitragsschuldner und Haftung § 4 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →