727.510
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge - Beitragspflicht
§ 2 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge · Beitragspflicht
1. Die Beitragspflicht beginnt mit der Festlegung der Versicherungspflicht durch die Gebäudeversicherung.
2. Besteht die Versicherung während eines Teils des Jahres, so ist der Beitrag nur für diese Zeit zu entrichten.
3. Angebrochene Monate werden voll berechnet.