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§ 1 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge - Beitragsschuldner und Haftung

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§ 1 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge · Beitragsschuldner und Haftung

1. Der Beitrag ist vom Eigentümer des Grundstückes geschuldet, der im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsforderung im Grundbuch eingetragen ist.

2. Der Erwerber eines Gebäudes haftet für ausstehende Beitragsforderungen.

3. Ausserdem sind die Beitragsforderungen gemäss § 188 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch durch eine öffentlich-rechtliche Grundlast gesichert.

Beitragsschuldner und Haftung § 2 Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge →

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