727.500
CH-BS
§ 4 Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge
§ 4 Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge
1. Weitere Einzelheiten sind durch Verordnung des Regierungsrates zu regeln.
1. Weitere Einzelheiten sind durch Verordnung des Regierungsrates zu regeln.