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727.500 CH-BS

§ 2 Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge

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§ 2 Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge

1. Gebäude, die unmittelbar der öffentlichen Verwaltung oder Kultuszwecken dienen, sind von der Beitragsleistung befreit.

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