727.500
CH-BS
§ 1 Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge
§ 1 Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge
1. Zur Deckung bis etwa der Hälfte der Kosten der Strassenreinigung in der Stadt Basel wird von den Eigentümern der Grundstücke in der Stadt ein Beitrag erhoben.