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§ 8 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Wohltätige, gemeinnützige, kulturelle oder sportliche Nutzungen

Gebührenfreie Nutzungen
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§ 8 GebV NöRG · Wohltätige, gemeinnützige, kulturelle oder sportliche Nutzungen

1. Für Nutzungen des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken mit wohltätigem, gemeinnützigem, kulturellem oder sportlichem Charakter, die keinen oder nur einen sehr untergeordneten kommerziellen Aspekt aufweisen, werden weder Nutzungs- noch Bewilligungsgebühren erhoben.

2. Gebührenbefreit im Sinn von Abs. 1 sind insbesondere

a) Anwohnerstrassenfeste;

b) Märkte mit Quartieranlasscharakter;

c) öffentlich zugängliche Kunstobjekte und Kunstinstallationen;

d) stadtrelevante Feste;

e) Sportanlässe ohne Promotionscharakter.

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