724.910
CH-BS
§ 7 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Meldepflichtige Nutzungen und Nutzungen ohne Melde- oder Bewilligungspflicht
Gebührenfreie Nutzungen
§ 7 GebV NöRG · Meldepflichtige Nutzungen und Nutzungen ohne Melde- oder Bewilligungspflicht
1. Für Nutzungen zu Sonderzwecken, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit lediglich einer Meldepflicht unterliegen, und für Nutzungen, für die weder eine Bewilligungspflicht noch eine Meldepflicht besteht, werden weder Nutzungs- noch Bewilligungsgebühren erhoben.
2. Ergibt die Prüfung einer Nutzung zu Sonderzwecken in einem Bewilligungsverfahren, dass diese höchstens meldepflichtig im Sinn von § 11 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums (NöRV) vom 14. Februar 2017 ist, werden keine Nutzungsgebühren erhoben.