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§ 6 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Veranstalterbewilligung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 GebV NöRG · Veranstalterbewilligung

1. Eine Veranstalterin oder ein Veranstalter kann davon absehen, von Dritten Gebühren zu erheben, auch wenn sie oder er mit der Veranstalterbewilligung zur Bezahlung von Gebühren verpflichtet wurde.

2. Die Summe der Nutzungsgebühren, die eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Dritten erhebt, darf die in der Veranstalterbewilligung festgesetzte Nutzungsgebühr nicht übersteigen.

3. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Nutzungsgebühren, die sie oder er von Dritten erhebt, auf dieselbe Art zu berechnen, wie die ihr respektive ihm auferlegte Nutzungsgebühr berechnet wurde.

4. Eine Veranstalterin oder ein Veranstalter ist dazu berechtigt, von jedem und jeder Dritten entsprechend ihrem respektive seinem Bearbeitungsaufwand eine Bewilligungsgebühr von maximal Fr. 200 zu verlangen.

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