Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.910 CH-BS

§ 5 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gebührenfestsetzung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 GebV NöRG · Gebührenfestsetzung

1. Sind in einer Verfügung mehrere Gebühren festzusetzen, so sind sie einzeln auszuweisen.

2. Jährlich wiederkehrende Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Antrag für die gesamte Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts kapitalisiert als Einmalgebühr erhoben werden. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht oder bei Widerruf des Nutzungsrechts erfolgt eine Gebührenrückerstattung, wenn dies innert Jahresfrist nach dem Verzicht oder dem Widerruf schriftlich verlangt wird. Die Gebühren werden nur für die Nutzungsdauer rückerstattet, die ab dem Zeitpunkt der vorschriftsgemässen Beendigung der Nutzung zu Sonderzwecken verbleibt.

← § 4 GebV NöRG Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gegenstand § 6 GebV NöRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →