724.910
CH-BS
§ 5 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gebührenfestsetzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 GebV NöRG · Gebührenfestsetzung
1. Sind in einer Verfügung mehrere Gebühren festzusetzen, so sind sie einzeln auszuweisen.
2. Jährlich wiederkehrende Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Antrag für die gesamte Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts kapitalisiert als Einmalgebühr erhoben werden. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht oder bei Widerruf des Nutzungsrechts erfolgt eine Gebührenrückerstattung, wenn dies innert Jahresfrist nach dem Verzicht oder dem Widerruf schriftlich verlangt wird. Die Gebühren werden nur für die Nutzungsdauer rückerstattet, die ab dem Zeitpunkt der vorschriftsgemässen Beendigung der Nutzung zu Sonderzwecken verbleibt.