§ 42 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Übergangsbestimmungen
§ 42 GebV NöRG · Übergangsbestimmungen
1. Die Gebühren- und Kostensätze dieser Verordnung werden unter Vorbehalt der Regelungen der Abs. 2 und 3 auf alle Nutzungen des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken ab dem Inkrafttreten angewandt. Dies gilt auch für Nutzungen, die vor dem Inkrafttreten für die Dauer von mehr als einem Jahr rechtskräftig bewilligt wurden.
2. In Rechtsmittelverfahren kommen die Bestimmungen zur Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung in Kraft standen.
3. Werden fest mit dem Boden verbundene Bauten, Bauteile und Anlagen, die bis anhin gebührenfrei waren, aufgrund der neuen Bestimmungen dieser Verordnung gebührenpflichtig, sind sie auch künftig nicht gebührenpflichtig, sofern sie baulich nicht verändert werden. Eine Nutzungsgebühr ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem an diesen Bauten, Bauteilen und Anlagen baubewilligungspflichtige Massnahmen ausgeführt werden.