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§ 41 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Kaution

Ergänzende Bestimmungen
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§ 41 GebV NöRG · Kaution

1. Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer kann zur Zahlung einer Kaution zur Sicherstellung der Erfüllung von Bewilligungsauflagen, von Schadenersatzansprüchen, von Reinigungskosten oder dergleichen verpflichtet werden.

2. Das gewährte Nutzungsrecht darf erst ausgeübt werden, wenn die Kaution geleistet worden ist.

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