724.910
CH-BS
§ 40 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Vorschuss oder Vorauszahlung
Ergänzende Bestimmungen
§ 40 GebV NöRG · Vorschuss oder Vorauszahlung
1. In begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, kann von der Gebührenschuldnerin oder vom Gebührenschuldner die Bezahlung eines angemessenen Vorschusses oder die Vorauszahlung der Gebühren verlangt werden.