724.910
CH-BS
§ 4 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Kanton und Einwohnergemeinden
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 GebV NöRG · Kanton und Einwohnergemeinden
1. Wer die Hoheit über den öffentlichen Raum innehat, ist für dessen Nutzung zu Sonderzwecken von Nutzungs- und Bearbeitungsgebühren gemäss dieser Verordnung befreit.