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§ 4 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Kanton und Einwohnergemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 GebV NöRG · Kanton und Einwohnergemeinden

1. Wer die Hoheit über den öffentlichen Raum innehat, ist für dessen Nutzung zu Sonderzwecken von Nutzungs- und Bearbeitungsgebühren gemäss dieser Verordnung befreit.

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