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§ 39 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Mahnung und Inkasso

Ergänzende Bestimmungen
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§ 39 GebV NöRG · Mahnung und Inkasso

1. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und eine Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen

a) für die erste Mahnung: gebührenfrei

b) für jede weitere Mahnung: Fr. 40

c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50

2. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

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