724.910
CH-BS
§ 39 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Mahnung und Inkasso
Ergänzende Bestimmungen
§ 39 GebV NöRG · Mahnung und Inkasso
1. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und eine Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen
a) für die erste Mahnung: gebührenfrei
b) für jede weitere Mahnung: Fr. 40
c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50
2. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.