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§ 38 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Fälligkeit

Ergänzende Bestimmungen
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§ 38 GebV NöRG · Fälligkeit

1. Sofern nichts anderes verfügt wurde und unter Vorbehalt von Abs. 2 hiernach, beträgt die Zahlungsfrist für Gebühren 30 Tage ab Rechtskraft der Verfügung.

2. Für jährlich wiederkehrende Gebühren beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsdatum.

3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist schuldet die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner einen Verzugszins von 5 %.

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