724.910
CH-BS
§ 37 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Expertisen
Bearbeitungsgebühren und Kosten - Kosten
§ 37 GebV NöRG · Expertisen
1. Ist für die Prüfung eines Nutzungsgesuchs zur Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken eine Expertise nötig, so gehen die Kosten der Expertise zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.