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§ 37 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Expertisen

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§ 37 GebV NöRG · Expertisen

1. Ist für die Prüfung eines Nutzungsgesuchs zur Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken eine Expertise nötig, so gehen die Kosten der Expertise zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

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