724.910
CH-BS
§ 36 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gebühren nach Zeitaufwand
Bearbeitungsgebühren und Kosten - Weitere Gebühren
§ 36 GebV NöRG · Gebühren nach Zeitaufwand
1. Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz je nach erforderlicher Sachkenntnis Fr. 90 bis Fr. 250.
2. Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundensätzen ein Zuschlag von 50 % erhoben.