Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.910 CH-BS

§ 36 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gebühren nach Zeitaufwand

Bearbeitungsgebühren und Kosten - Weitere Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 GebV NöRG · Gebühren nach Zeitaufwand

1. Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz je nach erforderlicher Sachkenntnis Fr. 90 bis Fr. 250.

2. Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundensätzen ein Zuschlag von 50 % erhoben.

← § 35 GebV NöRG Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gegenstand § 37 GebV NöRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →