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§ 35 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gebühren für polizeiliche Ermittlungsverfahren

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§ 35 GebV NöRG · Gebühren für polizeiliche Ermittlungsverfahren

1. In polizeilichen Ermittlungsverfahren beantragt die zuständige Behörde je nach dem ihr entstandenen Zeitaufwand in der Überweisung mit Antrag an die Staatsanwaltschaft die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 100 bis Fr. 5'000.

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