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§ 33 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Kontrollgebühren

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§ 33 GebV NöRG · Kontrollgebühren

1. Wird der öffentliche Raum ohne die erforderliche Bewilligung in Anspruch genommen oder wird die erteilte Bewilligung nicht eingehalten, wird für die nötige Kontrolle eine Gebühr von pauschal Fr. 100 erhoben.

2. Übersteigt der Kontrollaufwand das Durchschnittsmass, ist anstelle der Pauschalgebühr gemäss Abs. 1 hiervor der tatsächliche Zeitaufwand zu bezahlen. Die Maximalgebühr beträgt Fr. 5'000.

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