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§ 31 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Kombinierte Bau- und Nutzungsbewilligung

Bearbeitungsgebühren und Kosten - Bewilligungsgebühren
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§ 31 GebV NöRG · Kombinierte Bau- und Nutzungsbewilligung

1. Bedarf ein Vorhaben neben einer Nutzungsbewilligung auch einer Baubewilligung, werden sowohl die Nutzungsbewilligungsgebühren gemäss dieser Verordnung, als auch die Baubewilligungsgebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) vom 12. November 2002 erhoben.

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