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§ 30 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Ermässigte Nutzungsbewilligungsgebühr

Bearbeitungsgebühren und Kosten - Bewilligungsgebühren
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§ 30 GebV NöRG · Ermässigte Nutzungsbewilligungsgebühr

1. Verursacht ein Gesuch nur geringfügigen Aufwand, insbesondere wenn es zurückgezogen wird, eine bewilligte Nutzung ohne Unterbruch verlängert werden soll oder ein wiederkehrendes Gesuch unter unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen ist, kann die Bewilligungsgebühr gemäss § 28 angemessen reduziert oder gänzlich erlassen werden.

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