724.910
CH-BS
§ 3 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 GebV NöRG · Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
1. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer als Gesuchstellerin oder Gesuchsteller die Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken beantragt oder als Nutzerin oder Nutzer hätte beantragen müssen.
2. Keine Nutzungsgebühren gemäss dieser Verordnung schuldet, wer gesetzlich von der Zahlung von Nutzungsgebühren befreit ist oder gestützt auf spezialgesetzliche Grundlagen Nutzungs- oder Konzessionsgebühren bezahlt. Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren bleibt auch in diesen Fällen vorbehalten.
3. Wird in der Verfügung nichts anderes festgelegt, haften mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner für die gesamten Gebühren solidarisch.