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§ 29 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Erhöhte Nutzungsbewilligungsgebühr

Bearbeitungsgebühren und Kosten - Bewilligungsgebühren
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§ 29 GebV NöRG · Erhöhte Nutzungsbewilligungsgebühr

1. Verursacht ein Bewilligungsverfahren ausserordentlichen Aufwand, insbesondere weil erforderliche Unterlagen nachgefordert werden müssen, bei Projektänderungen während des Verfahrens oder im Fall von nachträglichen Bewilligungsverfahren, kann der Höchstsatz gemäss § 28 bis auf das Doppelte erhöht werden.

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