724.910
CH-BS
§ 29 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Erhöhte Nutzungsbewilligungsgebühr
Bearbeitungsgebühren und Kosten - Bewilligungsgebühren
§ 29 GebV NöRG · Erhöhte Nutzungsbewilligungsgebühr
1. Verursacht ein Bewilligungsverfahren ausserordentlichen Aufwand, insbesondere weil erforderliche Unterlagen nachgefordert werden müssen, bei Projektänderungen während des Verfahrens oder im Fall von nachträglichen Bewilligungsverfahren, kann der Höchstsatz gemäss § 28 bis auf das Doppelte erhöht werden.