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§ 26 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Reklamen

Nutzungsgebühren - Nutzungen mit Reklamen
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§ 26 GebV NöRG · Reklamen

1. Reklamen umfassen Werbeflächen im öffentlichen Raum oder mit Wirkung im öffentlichen Raum. Dazu gehören insbesondere Reklameschilder wie Geschäftsschilder, Stechschilder und Leuchtkästen sowie Reklamereiter, strassenüberspannende Museumsbanner und -transparente, Flaggen und Werbung an Baugerüsten.

2. Für die Bemessung der Nutzungsgebühr für Reklamen im öffentlichen Raum ist die Werbefläche massgeblich.

3. Eigenwerbung an der Fassade der eigenen Liegenschaft bis gesamthaft 0.5 m², Firmenanschriften am Bau beteiligter Unternehmen an Bauinstallationen bis zu einer Gesamtfläche von 10 m² sowie Apothekenkreuze sind nicht gebührenpflichtig.

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