724.910
CH-BS
§ 25 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Fischergalgen und Bootsliegeplätze an Bojen
Nutzungsgebühren - Nutzungen mit fest mit dem Boden verbundenen Bauten und Anlagen
§ 25 GebV NöRG · Fischergalgen und Bootsliegeplätze an Bojen
1. Die jährliche Nutzungsgebühr für Fischergalgen beträgt
a) bei Fischergalgen ohne Fischerhaus Fr. 200
b) bei Fischergalgen mit Fischerhaus Fr. 530
2. Die Nutzungsgebühr für Bootsliegeplätze an Bojen beträgt Fr. 790 pro Jahr.