Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.910 CH-BS

§ 25 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Fischergalgen und Bootsliegeplätze an Bojen

Nutzungsgebühren - Nutzungen mit fest mit dem Boden verbundenen Bauten und Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 GebV NöRG · Fischergalgen und Bootsliegeplätze an Bojen

1. Die jährliche Nutzungsgebühr für Fischergalgen beträgt

a) bei Fischergalgen ohne Fischerhaus Fr. 200

b) bei Fischergalgen mit Fischerhaus Fr. 530

2. Die Nutzungsgebühr für Bootsliegeplätze an Bojen beträgt Fr. 790 pro Jahr.

← § 24 GebV NöRG Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gegenstand § 26 GebV NöRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →