Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.910 CH-BS

§ 24 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Antennenanlagen

Nutzungsgebühren - Nutzungen mit fest mit dem Boden verbundenen Bauten und Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 GebV NöRG · Antennenanlagen

1. Die Nutzungsgebühr für Anlagen zur drahtlosen Kommunikation im öffentlichen Raum richtet sich mit Ausnahme der Richtfunkantennen nach der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) pro Antenne. Massgebend für die ERP ist für jede Antenne die bewilligte Sendeleistung.

2. Die Nutzungsgebühr pro Jahr setzt sich zusammen aus

a) Fr. 100 pro Antenne mit einer ERP von weniger als 1 Watt;

b) Fr. 500 pro Antenne mit einer ERP von mindestens 1 Watt und weniger als 6 Watt;

c) Fr. 700 pro Antenne mit einer ERP von mindestens 6 Watt und weniger als 54 Watt;

d) Fr. 1‘000 pro Antenne mit einer ERP von mehr als 54 Watt und zusätzlich Fr. 0.50 pro Watt ERP;

e) Fr. 100 pro Richtfunkantenne.

3. Für Anlagen, welche nachweislich weniger als 800 Stunden pro Jahr senden, reduziert sich die ERP-abhängige Nutzungsgebühr auf 10 %.

4. Soweit das technische Equipment zu einer Antenne (Funksende-/Empfangsanlage [RBS] und Elektroverteiler [EV]) überwiegend nicht öffentlichen Grund beansprucht, kann die Nutzungsgebühr entsprechend reduziert werden.

← § 23 GebV NöRG Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gegenstand § 25 GebV NöRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →