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§ 23 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Bemessung der beanspruchten Fläche

Nutzungsgebühren - Nutzungen mit fest mit dem Boden verbundenen Bauten und Anlagen
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§ 23 GebV NöRG · Bemessung der beanspruchten Fläche

1. Die von horizontalen unterirdischen Leitungen beanspruchte Fläche entspricht dem Produkt aus dem horizontal gemessenen Durchmesser der Leitung plus 0.6 m und der Länge der Leitung.

2. Die von einer Sickeranlage beanspruchte Fläche entspricht dem Produkt aus dem horizontal gemessenen Durchmesser der Sickeranlage plus der Tiefe, in der die Sickeranlage liegt, und der Länge der Sickeranlage.

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