724.910
CH-BS
§ 21 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Pauschalsätze
Nutzungsgebühren - Nutzungen mit fest mit dem Boden verbundenen Bauten und Anlagen
§ 21 GebV NöRG · Pauschalsätze
1. In folgenden Fällen beträgt die Nutzungsgebühr für die in Anspruch genommene Fläche jährlich 1.5 % des durchschnittlichen Landwerts im betreffenden Quartier
a) Lüftungsschächte;
b) Lichtschächte;
c) Warenlifte;
d) Leitungstunnel.
2. Für Leitungen beträgt die Nutzungsgebühr für die in Anspruch genommene Fläche jährlich 0.5 % des durchschnittlichen Landwerts im betreffenden Quartier.
3. Der durchschnittliche Landwert beträgt für die Quartiere Altstadt Grossbasel, Altstadt Kleinbasel und Vorstädte Fr. 7'000 pro m² und für die Quartiere Am Ring, Breite, St. Alban, Gundeldingen, Bruderholz, Bachletten, Gotthelf, Iselin, St. Johann, Clara, Wettstein, Hirzbrunnen, Rosental, Matthäus, Klybeck und Kleinhüningen Fr. 2'300 pro m².