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§ 21 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Pauschalsätze

Nutzungsgebühren - Nutzungen mit fest mit dem Boden verbundenen Bauten und Anlagen
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§ 21 GebV NöRG · Pauschalsätze

1. In folgenden Fällen beträgt die Nutzungsgebühr für die in Anspruch genommene Fläche jährlich 1.5 % des durchschnittlichen Landwerts im betreffenden Quartier

a) Lüftungsschächte;

b) Lichtschächte;

c) Warenlifte;

d) Leitungstunnel.

2. Für Leitungen beträgt die Nutzungsgebühr für die in Anspruch genommene Fläche jährlich 0.5 % des durchschnittlichen Landwerts im betreffenden Quartier.

3. Der durchschnittliche Landwert beträgt für die Quartiere Altstadt Grossbasel, Altstadt Kleinbasel und Vorstädte Fr. 7'000 pro m² und für die Quartiere Am Ring, Breite, St. Alban, Gundeldingen, Bruderholz, Bachletten, Gotthelf, Iselin, St. Johann, Clara, Wettstein, Hirzbrunnen, Rosental, Matthäus, Klybeck und Kleinhüningen Fr. 2'300 pro m².

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