724.910
CH-BS
§ 20 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Bemessungsgrundsatz
Nutzungsgebühren - Nutzungen mit fest mit dem Boden verbundenen Bauten und Anlagen
§ 20 GebV NöRG · Bemessungsgrundsatz
1. Wird die Nutzungsgebühr für eine Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken mit fest mit dem Boden verbundenen Bauten und Anlagen in dieser Verordnung nicht speziell geregelt, ist sie nach den für die Bewertung von Baurechten massgebenden Grundsätzen zu berechnen.
2. Sie wird für die Dauer der Bewilligung als jährlich wiederkehrende Gebühr festgesetzt.