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§ 2 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GebV NöRG · Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen

1. Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen die Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken in ihrem Gemeindegebiet selber.

2. Soweit die Gemeinden Bettingen und Riehen eigene Vorschriften im Sinn von Abs. 1 erlassen, gelten diese auch für Kantonsstrassen in den Gemeindegebieten.

3. Machen die Gemeinden Bettingen und Riehen von ihrer Regelungskompetenz keinen Gebrauch, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem gesamten Gemeindegebiet.

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