724.910
CH-BS
§ 19 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Reduktion
Nutzungsgebühren - Nutzungen ohne fest mit dem Boden verbundene Bauten und Anlagen
§ 19 GebV NöRG · Reduktion
1. Für Boulevardrestaurants, Verkaufsstände und Trottoirauslagen in der Zone II gemäss dem Plan im Anhang werden die nach den §§ 14 - 18 berechneten Nutzungsgebühren um 25 % reduziert.
2. Unabhängig vom Standort kann die Gebühr für Sondernutzungen des öffentlichen Raums, die der umweltfreundlichen Mobilität dienen, wie beispielsweise Carsharing-Standplätze, um bis zu 80 % reduziert werden.