Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.910 CH-BS

§ 19 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Reduktion

Nutzungsgebühren - Nutzungen ohne fest mit dem Boden verbundene Bauten und Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 GebV NöRG · Reduktion

1. Für Boulevardrestaurants, Verkaufsstände und Trottoirauslagen in der Zone II gemäss dem Plan im Anhang werden die nach den §§ 14 - 18 berechneten Nutzungsgebühren um 25 % reduziert.

2. Unabhängig vom Standort kann die Gebühr für Sondernutzungen des öffentlichen Raums, die der umweltfreundlichen Mobilität dienen, wie beispielsweise Carsharing-Standplätze, um bis zu 80 % reduziert werden.

← § 18 GebV NöRG Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gegenstand § 20 GebV NöRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →