724.910
CH-BS
§ 17 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Zuschläge
Nutzungsgebühren - Nutzungen ohne fest mit dem Boden verbundene Bauten und Anlagen
§ 17 GebV NöRG · Zuschläge
1. Für Nutzungen des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken mit überwiegend kommerziellem Charakter, bei denen ein grosses Publikumsaufkommen zu erwarten ist oder die mehrheitlich der Werbung dienen, kann die gemäss den §§ 14 - 16 berechnete Nutzungsgebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.