724.910
CH-BS
§ 16 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Bemessung der Dauer der Sondernutzung
Nutzungsgebühren - Nutzungen ohne fest mit dem Boden verbundene Bauten und Anlagen
§ 16 GebV NöRG · Bemessung der Dauer der Sondernutzung
1. Kommt die Beanspruchung des öffentlichen Raums während des Auf- und Abbaus der Installationen, die für die eigentliche Veranstaltung benötigt werden, einer Sondernutzung gleich, können für die Dauer des Auf- und Abbaus ebenfalls Nutzungsgebühren erhoben werden.