Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.910 CH-BS

§ 16 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Bemessung der Dauer der Sondernutzung

Nutzungsgebühren - Nutzungen ohne fest mit dem Boden verbundene Bauten und Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 GebV NöRG · Bemessung der Dauer der Sondernutzung

1. Kommt die Beanspruchung des öffentlichen Raums während des Auf- und Abbaus der Installationen, die für die eigentliche Veranstaltung benötigt werden, einer Sondernutzung gleich, können für die Dauer des Auf- und Abbaus ebenfalls Nutzungsgebühren erhoben werden.

← § 15 GebV NöRG Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gegenstand § 17 GebV NöRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →