724.910
CH-BS
§ 15 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Bemessung der beanspruchten Fläche
Nutzungsgebühren - Nutzungen ohne fest mit dem Boden verbundene Bauten und Anlagen
§ 15 GebV NöRG · Bemessung der beanspruchten Fläche
1. Grundsätzlich ist die dem schlichten Gemeingebrauch entzogene Fläche massgeblich.
2. Wird eine Fläche für eine Sondernutzung vom übrigen öffentlichen Raum so abgegrenzt, dass sie nur durch einen besonderen Eingang und gegen Entrichtung eines Entgelts betreten werden kann, kann die Nutzungsgebühr gestützt auf die gesamte abgegrenzte Fläche berechnet werden.