724.910
CH-BS
§ 13 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Ausnahmsweise Gebührenbefreiung
Gebührenfreie Nutzungen
§ 13 GebV NöRG · Ausnahmsweise Gebührenbefreiung
1. Bei Vorliegen wichtiger Gründe und wenn die öffentlichen Interessen gewahrt werden, kann ausnahmsweise auf die Erhebung eines Teils oder der ganzen Nutzungs- und Bearbeitungsgebühren verzichtet werden.
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der beabsichtigten Nutzung eine besonders standortfördernde Wirkung zukommt.