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§ 13 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Ausnahmsweise Gebührenbefreiung

Gebührenfreie Nutzungen
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§ 13 GebV NöRG · Ausnahmsweise Gebührenbefreiung

1. Bei Vorliegen wichtiger Gründe und wenn die öffentlichen Interessen gewahrt werden, kann ausnahmsweise auf die Erhebung eines Teils oder der ganzen Nutzungs- und Bearbeitungsgebühren verzichtet werden.

2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der beabsichtigten Nutzung eine besonders standortfördernde Wirkung zukommt.

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