724.910
CH-BS
§ 12 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Hindernisfreier Zugang
Gebührenfreie Nutzungen
§ 12 GebV NöRG · Hindernisfreier Zugang
1. Kann ein hindernisfreier Zugang zu einer Liegenschaft für Menschen mit Behinderungen nur unter Inanspruchnahme des öffentlichen Raums realisiert werden, ist die entsprechende Nutzung von Nutzungs- und Bewilligungsgebühren befreit.