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§ 12 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Hindernisfreier Zugang

Gebührenfreie Nutzungen
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§ 12 GebV NöRG · Hindernisfreier Zugang

1. Kann ein hindernisfreier Zugang zu einer Liegenschaft für Menschen mit Behinderungen nur unter Inanspruchnahme des öffentlichen Raums realisiert werden, ist die entsprechende Nutzung von Nutzungs- und Bewilligungsgebühren befreit.

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