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§ 11 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Überragende Bauteile

Gebührenfreie Nutzungen
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§ 11 GebV NöRG · Überragende Bauteile

1. Folgende Bauteile, die von einem angrenzenden Privatgrundstück in den öffentlichen Raum hineinragen, sind von Nutzungs- und Bewilligungsgebühren befreit

a) unbeachtliche Bauteile gemäss § 33 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999;

b) Wärme- und Schalldämmungen bestehender Gebäude gemäss § 78 BPG;

c) unterirdische Bauten und Bauteile, die höchstens 40 cm über die Grundstücksgrenze hinausragen.

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