724.910
CH-BS
§ 11 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Überragende Bauteile
Gebührenfreie Nutzungen
§ 11 GebV NöRG · Überragende Bauteile
1. Folgende Bauteile, die von einem angrenzenden Privatgrundstück in den öffentlichen Raum hineinragen, sind von Nutzungs- und Bewilligungsgebühren befreit
a) unbeachtliche Bauteile gemäss § 33 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999;
b) Wärme- und Schalldämmungen bestehender Gebäude gemäss § 78 BPG;
c) unterirdische Bauten und Bauteile, die höchstens 40 cm über die Grundstücksgrenze hinausragen.