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§ 10 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Ausübung politischer Kommunikationsgrundrechte

Gebührenfreie Nutzungen
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§ 10 GebV NöRG · Ausübung politischer Kommunikationsgrundrechte

1. Nutzungen des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken im Rahmen der Ausübung politischer Kommunikationsgrundrechte sind unter Vorbehalt von Abs. 2 von Nutzungs- und Bewilligungsgebühren befreit.

2. Kommerzielle Nutzungen Dritter im Rahmen gebührenbefreiter Nutzungen gemäss Abs. 1, insbesondere Verkaufsstände, sind gebührenpflichtig.

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