724.910
CH-BS
§ 10 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Ausübung politischer Kommunikationsgrundrechte
Gebührenfreie Nutzungen
§ 10 GebV NöRG · Ausübung politischer Kommunikationsgrundrechte
1. Nutzungen des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken im Rahmen der Ausübung politischer Kommunikationsgrundrechte sind unter Vorbehalt von Abs. 2 von Nutzungs- und Bewilligungsgebühren befreit.
2. Kommerzielle Nutzungen Dritter im Rahmen gebührenbefreiter Nutzungen gemäss Abs. 1, insbesondere Verkaufsstände, sind gebührenpflichtig.